BGH-Urteil zur Wohngebäudeversicherung: Silikonfuge kein Versicherungsfall

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.04.2024 – IV ZR 177/22) hat direkte Auswirkungen auf Eigentümer von Miet- oder WEG-Immobilien. Im Mittelpunkt stand ein häufiger Schadenfall: Feuchtigkeit trat durch eine undichte Silikonfuge in die Wand ein und verursachte dort erhebliche Nässeschäden. Der Wohngebäudeversicherer verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass kein versicherter Rohrbruch vorliege.

Der BGH gab dem Versicherer recht. Entscheidend war, dass es sich bei der defekten Silikonfuge nicht um einen Bruch einer wasserführenden Leitung handelt, sondern um eine altersbedingte Undichtigkeit in der Bausubstanz. Da die Ursache des Schadens nicht unter den versicherten Leistungsumfang fiel, musste der Versicherer nicht zahlen.

Für Eigentümer bedeutet dieses Urteil eine klare Verschärfung der Anforderungen im Schadensfall. Es reicht nicht aus, wenn Wasser austritt, es muss ein konkreter, nachweisbarer Bruch an einer Leitung oder einem versicherten Anlagenteil vorliegen. Auch typische Feuchtigkeitsquellen wie poröse Fugen oder schadhafte Abdichtungen fallen damit unter Umständen nicht mehr in den Schutz der Wohngebäudeversicherung.

Immobilieneigentümer sollten ihre Versicherungsverträge daraufhin prüfen, ob solche Schäden ausdrücklich eingeschlossen sind. Zudem kann es sinnvoll sein, präventive Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen und alle schadenrelevanten Bereiche fachgerecht dokumentieren zu lassen.

Quelle:
Howden Group – Jetzt ist Handeln angesagt: BGH-Urteil verändert die Regulierungspraxis (Mai 2024)

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